(1) Die Familiengenossenschaft ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden aus Unternehmen, die mit der Familiengenossenschaft einen - zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch geltenden - Vertrag über die Bereitstellung der Leistungen der Familiengenossenschaft für die Mitarbeitenden dieses Unternehmens abgeschlossen haben.
Zu diesen Unternehmen zählen auch alle Mitgliedsunternehmen der Familiengenossenschaft der Regionen eG mit - zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme - noch aktiver Mitgliedschaft.
(2) Darüber hinaus können die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Familiengenossenschaft von den im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Familienangehörigen der Mitarbeitenden dieser Unternehmen in Anspruch genommen werden.
(1) Die Familiengenossenschaft bietet die im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Beratungsleistungen rund um das Thema Pflege und zum Elterngeld an.
(2) Die Beratungen erfolgen telefonisch oder in einem Online-Meeting.
(3) Die Beratungen werden ausschließlich in deutscher Sprache angeboten.
(4) Die Inhalte der Beratungen der Familiengenossenschaft sind auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen begrenzt.
(5) Die Familiengenossenschaft darf nach den Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) keinen Rat in Steuersachen erteilen. Darüber hinaus ist die Familiengenossenschaft an die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gebunden, soweit Beratungen eine
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
(1) Die Familiengenossenschaft bietet die Bereitstellung von Informationen zu den im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Themen an.
(2) Die Bereitstellung der Informationen durch die Familiengenossenschaft erfolgt per Mail.
(3) Die Informationen werden ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
(4) Informationen zu einzelnen Themen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. auf die geltenden Regelungen im jeweiligen Bundesland.
(5) Die Familiengenossenschaft darf nach den Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) keinen Rat in Steuersachen erteilen. Darüber hinaus ist die Familiengenossenschaft an die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gebunden, soweit Beratungen eine
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
(1) Die Familiengenossenschaft bietet die im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Unterstützungsleistungen rund um das Thema Pflege an.
(2) Die für die Erbringung der Unterstützungsleistungen notwendigen Termine werden telefonisch oder in einem Online-Meeting durchgeführt.
(3) Die Abstimmungen zu den Unterstützungsleistungen oder den Ergebnissen werden ausschließlich in deutscher Sprache angeboten.
(4) Die Inhalte der Unterstützungsleistungen der Familiengenossenschaft sind auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt.
(5) Die Familiengenossenschaft darf nach den Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) keinen Rat in Steuersachen erteilen. Darüber hinaus ist die Familiengenossenschaft an die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gebunden, soweit Beratungen eine
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
(1) Die Familiengenossenschaft bietet die Bereitstellung von Informationen über in der Region vorhandene Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote zu den im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Themen an.
(2) Die Bereitstellung der Informationen durch die Familiengenossenschaft erfolgt per Mail.
(3) Die Informationen werden ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
(4) Die Benennung von Ansprechpartnern ist auf die jeweilige Region (innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland) begrenzt.
(1) Termine für die von der Familiengenossenschaft angebotenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen können durch die Mitarbeitenden der Unternehmen1 auf der Homepage der Familiengenossenschaft gebucht werden.
(2) Für die Buchung eines Termins ist - zur Legitimation als Mitarbeiterin / Mitarbeiter eines Unternehmens - die zusätzliche Angabe einer dienstlichen Mailadresse erforderlich. Soll der Termin direkt durch ein oder einen der im Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) aufgeführten Familienangehörige oder Familienangehörigen in Anspruch genommen werden, ist die dienstliche Mailadresse der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters des Unternehmens anzugeben.
(3) Sofern Rückrufe der Familiengenossenschaft erfolgen sollen oder die Beratungen telefonisch durchgeführt werden sollen, werden durch die Familiengenossenschaft keine Telefonnummern im Ausland und keine Sonderrufnummern (z.B. 0700, 0900, 0137, 0180, 0190) angerufen.
(4) Gebuchte Termine können durch Mitarbeitende bis zu 15 Minuten vor dem Termin per Mail abgesagt werden. Werden gebuchte Termine nicht wahrgenommen, ohne bis zu 15 Minuten vor dem Termin abgesagt worden zu sein, wird die Familiengenossenschaft die verfallene Beratungszeit entsprechend der Regelungen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Teil A) in Rechnung stellen.
(5) Die Familiengenossenschaft kann einen gebuchten Termin absagen, wenn die Fachberaterin /der Fachberater wegen Krankheit oder aus anderen dringenden Gründen den Termin nicht wahrnehmen kann. Bei Absage wird die Familiengenossenschaft die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter über die Absage unverzüglich informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Die durch die Absage der Familiengenossenschaft entstandenen möglichen Aufwendungen der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters oder der Familienangehörigen werden nicht erstattet.
(5) Die Familiengenossenschaft kann einen gebuchten Termin absagen, wenn bei der Buchung des Termins der Name eines Unternehmens angegeben wird, das mit der Familiengenossenschaft keinen - zum Zeitpunkt des vorgesehenen Termins - geltenden Vertrag über die Bereitstellung der Leistungen der Familiengenossenschaft für die Mitarbeitenden dieses Unternehmens abgeschlossen hat oder dieser Vertrag die gebuchte Beratungs- oder Unterstützungsleistung nicht beinhaltet.
(6) Die Familiengenossenschaft kann darüber hinaus einen gebuchten Termin absagen oder abbrechen, wenn
• Zweifel an der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistungen der Familiengenossenschaft bestehen oder im Termin entstehen
• Leistungen erwartet werden, die die Familiengenossenschaft - zum Beispiel nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz - nicht erbringen darf oder die nicht zum Leistungsangebot der Familiengenossenschaft gehören
• Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anfrage bestehen
• andere Gründe vorliegen, die in der Person liegen.
(1) Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Familiengenossenschaft und die Bereitstellung von Informationen durch die Familiengenossenschaft setzen die entsprechende Mitwirkung der Mitarbeitenden der Unternehmen4 bzw. ihrer Familienangehörigen voraus.
(2) Vor diesem Hintergrund sind die Mitarbeitenden der Unternehmen bzw. ihre Familienangehörigen bei Inanspruchnahme der Leistungen der Familiengenossenschaft verpflichtet, der Familiengenossenschaft alle für die Durchführung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen, für die Ermittlung der erforderlichen Informationen / der passenden Ansprechpartner erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Bereitstellung von Informationen durch die Familiengenossenschaft sind die Mitarbeitenden der Unternehmen bzw. ihre Familienangehörigen verpflichtet, eine solche Mailadresse für die Bereitstellung der Informationen der Familiengenossenschaft anzugeben, die bereits besteht und die für den zu erwartenden bzw. vereinbarten Umfang der von der Familiengenossenschaft bereit zu stellenden Informationen (zum Beispiel das Datenvolumen von Anhängen) geeignet ist.
(4) Soll mit Unterstützung der Familiengenossenschaft ein Platz im Pflegeheim, ein Pflegedienst oder ein Anbieter für die Entlastung im Alltag für pflegebedürftige Angehörige ermittelt werden, sind die Mitarbeitenden der Unternehmen4 verpflichtet, vor der Beauftragung der Familiengenossenschaft das schriftliche Einverständnis der pflegebedürftigen Angehörigen einzuholen, für die der Platz im Pflegeheim bestimmt ist bzw. für die der Pflegedienst oder Anbieter ermittelt werden soll. Das schriftliche Einverständnis ist gegenüber der Familiengenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Darüber hinaus sind die Mitarbeitenden der Unternehmen
bzw. ihre Angehörigen verpflichtet, die
Familiengenossenschaft unverzüglich in Textform (z.B. per Mail) zu informieren, wenn
• vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden können und / oder
• eine weitere Beratung oder Unterstützung nicht mehr erforderlich ist und / oder
• die Bereitstellung von noch ausstehenden Informationen nicht mehr erforderlich bzw.
gegenstandslos geworden sind und / oder
• wenn sich Inhalte der erbetenen Informationen geändert haben und / oder
• eine parallel durchgeführte eigene Suche nach einem Pflegedienst, einem Anbieter für die
Entlastung im Alltag oder einem Platz im Pflegeheim erfolgreich war.
(1) Die Familiengenossenschaft stellt dem jeweiligen Leistungsempfänger Informationen (insbesondere zu den von der Familiengenossenschaft ausgesuchten Links und den vor Ort vorhandenen Ansprechpartnern und Lösungen) zur Verfügung. Diese Informationen werden sorgfältig
geprüft und zusammengestellt. Dennoch wird für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausgeschlossen, es sei denn, es liegt von Seiten der Familiengenossenschaft vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vor. Insoweit sind
insbesondere Haftungsansprüche gegen die Familiengenossenschaft, die sich auf Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und / oder unvollständiger
Informationen verursacht wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Familiengenossenschaft kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Dieser Ausschluss schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, finanzielle Verluste, entgangene Gewinne oder Datenverluste ein.
(2) Ferner ist Gegenstand der Informationsbeschaffung / ermittelten Informationen die jeweilige Leistungserbringung, nicht aber ein bestimmter Erfolg. Zu den von der Familiengenossenschaft angegebenen oder benannten örtlichen Strukturen, Ansprechpartnern und Verfahren erfolgen keine vorherigen Überprüfungen hinsichtlich deren Qualität, hinsichtlich der Erfüllung möglicher rechtlicher Voraussetzungen für das Angebot, hinsichtlich des Umfangs des tatsächlichen Angebots oder ähnlicher Kriterien durch die Familiengenossenschaft. Insoweit haftet die Familiengenossenschaft auch hierbei nur im Umfang von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, entgangene Einkünfte oder sonstige Vermögensnachteile, die dadurch entstehen, dass die von den Mitarbeitenden oder
anderen berechtigten Personen gewünschten Informationen, Beratungen, Benennungen von Ansprechpartnern oder die ggf. gewünschten Unterstützungsleistungen nicht, nicht vollständig, nicht aktuell, nicht im gewünschten Umfang oder nicht zu den gewünschten Terminen erfolgen.
(3) Im Übrigen haften die Familiengenossenschaft, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Nicht unter die Begrifflichkeit der Kardinalpflichten fallen die unter Absatz (1) und (2) festgesetzten Ausnahmen.
(4) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Familiengenossenschaft nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Weitergehende Ansprüche des Nutzers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
(1) Anfragen der Mitarbeitenden und deren Beantwortung sind vertraulich.
(2) Der Schutz von personenbezogenen Daten ist der Familiengenossenschaft ein wichtiges Anliegen. Daten werden daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO) verarbeitet. Für weitere Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten wird auf die Datenschutzhinweise der
Familiengenossenschaft verwiesen, die unter https://www.familienantworten.de/datenschutz eingesehen werden können.
Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Familiengenossenschaft erklären sich die Leistungsempfänger mit der Verarbeitung ihrer Daten gemäß der Datenschutzhinweise einverstanden.